Pressemitteilung: Erhalt des Notarztstandorts – FDP bringt neue Argumente

Foto: Christian Weiss, sachkundiger Bürger der FDP-Fraktion im Ausschuss für Soziales, Familie und Senioren, Schatzmeister des FDP-Ortsverbands

In der kommenden Ratssitzung am Dienstag bringt die FDP neue Argumente für den Erhalt des Notarztstandorts. Dieser steht nämlich seit einigen Wochen auf der Kippe.
Die Entscheidung trifft am Ende des Tages der Kreis Wesel.
Dennoch wollen die Liberalen, dass vom Rat der Stadt Rheinberg ein Zeichen ausgeht.Im Antrag der Liberalen heißt es, man wolle die „Möglichkeiten zum Erhalt des NEF seitens des Rates der Stadt Rheinberg erörtern und kurzfristige Lösungen angehen“. Konkret wären das eine ergänzende Stellungnahme an die Kreisverwaltung, die Einbeziehung weiterer Betroffener, wie z.B. die Betriebsstätte Rheinberg des St. Josef Krankenhaus sowie mehr Informationen an alle Beteiligten, wie z. B. Kreistag, Versicherungsträger oder Bezirksregierung.

„Kein Notfallsanitäter kann einen Arzt ersetzen“
Allgemein vertritt die FDP – Fraktion die Auffassung, dass kein Notfallsanitäter einen Arzt ersetzen
kann. Deshalb sei auch eine sachliche Begründung der Zusammenlegung der Notarztstandorte über dieses Argument nicht vertretbar.
„Trotz der guten Ausbildung von Rettungssanitätern verbleiben wesentliche, i.d.R. kritische, Aufgaben bei dem Notfallarzt“, erklärt Christian Weiss, sachkundiger Bürger der FDP-Fraktion im Sozialausschuss und selbst Arzt. „Eine dauerhafte Besetzung, 24/7, ist notwendig, da sich in unmittelbarer Nachbarschaft die psychiatrische Klinik, ein Hospiz und ein großes Seniorenheim befinden.
Des Weiteren ist das Altenheim in Orsoy vom theoretischen Standort Alpen sehr weit entfernt. Gerade an diesen Orten muss ein Arzt schnell vor Ort sein“, erklärt der Liberale.

Besondere Rolle der Psychiatrie
Den Fokus ihrer Argumentation legen die Freien Demokraten jedoch auf die Psychiatrie.
Diese bedarf nämlich einer gesonderten notärztlichen Versorgung.
„Hier werden regelhaft Patienten auch gegen ihren Willen im Rahmen des PsychKG (Paragraph10 ff. PsychKG) oder des Betreuungsrechts (Paragraph 1896 ff. und 1906 ff.) von Rechtswegen richterlich untergebracht, in seltenen Fällen auch gegen ihren Willen einer „Zwangsbehandlung“ unterworfen“, erläutert Weiss. „Dadurch erwächst eine „besondere staatliche Fürsorgepflicht“, die sträflich verlegt wäre, könnten die vorgegebenen Einsatzzeiten nicht eingehalten werden.“
Das Problem: Immer wieder komme es auch nachts zu lebensbedrohlichen Notfällen. Nur durch Eintreffen des Notarztes nach 5 Minuten, der könne Patienten das Leben gerettet werden. Die besondere Fürsorgepflicht, die für die behandelnden Ärzte (rechtlich verankert im Berufsrecht, in der Bundesärzteordnung (BÄO) und in der (Muster-)Berufsordnung (MBO) (§ 1 Abs. 1 BÄO und § 1 Abs. 2 MBO) wie auch den Staat selbst gilt (analog § 56 Abs. 1 StVollzG), würde durch den Standortwegfall des Notarztes untergraben.
„Daher ist eine Standortverlegung auch aus juristischen Gründen nicht haltbar und damit angreifbar“, resümiert die FDP.
In der bestehenden, vom Kreis beauftragten gutachterlichen Einschätzung, wurde dieser Tatsache offenbar bis dato keine Rechnung getragen.

 

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